DARMSTADT.
NEUIGkeiten
Stand 9.12.2009
Ein großer Teilerfolg :
ECHO-Online von heute 9.12.2009
Ein besinnliche Adventszeit ist dem hessischen Wirtschaftsminister Dieter Posch (FDP) und seinen Mitarbeitern in diesem Jahr nicht vergönnt. Nachdem der Hessische Verwaltungsgerichtshof (VGH) den Prozessbeteiligten die schriftliche Begründung seines Urteils zum Ausbau des Frankfurter Flughafens übermittelt hat, muss der Minister bis zum 4. Januar 2010 entscheiden, ob das Land dagegen Revision beim Bundesverwaltungsgericht in Leipzig einlegt. Eine Entscheidung darüber soll dem Vernehmen nach noch vor Weihnachten fallen. Posch hatte in der Vergangenheit durchaus die Neigung erkennen lassen, Einspruch zu erheben, eine endgültige Entscheidung darüber aber stets von der eingehenden Prüfung der Urteilsbegründung abhängig gemacht.Die Verwaltungsrichter hatten bereits bei der Urteilsverkündung im August den vom Wirtschaftsministerium im Dezember 2007 erlassenen Planfeststellungsbeschluss zum Ausbau des Flughafens in weiten Teilen abgesegnet. In Frage gestellt hatten sie allein die geplante Nachtflugregelung. Die Klagen der Städte Offenbach, Mörfelden-Walldorf, Neu-Isenburg, Raunheim und Rüsselsheim, zweier Privatleute und des Klinikums Offenbach wurden damit überwiegend abgewiesen. In der schriftlichen Begründung erläutert der Gerichtshof auf 417 Seiten, dass der rund vier Milliarden Euro teure Bau der Nordwest-Landebahn und eines dritten Passagier-Terminals im überwiegenden öffentlichen Interesse liegt. Dafür müssten die betroffenen Kommunen erhebliche Einschränkungen ihrer Planungshoheit hinnehmen. Das gilt selbst für ,,gravierende Beeinträchtigungen" wie die wegen der wachsenden Lärmbelastung verfügten Siedlungsbeschränkungen. Müssen die Menschen im Flughafen-Umland die wachsenden Belastungen - die Zahl der Flugbewegungen soll auf rund 700 000 im Jahr steigen - am Tag hinnehmen, so sollen sie nach Auffassung des Gerichts zumindest in der Nacht Ruhe haben. In diesem Sinne hatte vor der Erteilung des Planfeststellungsbeschlusses auch stets die Landesregierung argumentiert: Im Gegenzug zum Ausbau des Flughafens hatte sie den Anrainern ein Nachtflugverbot in Aussicht gestellt. Im Planfeststellungsbeschluss allerdings erlaubte die Regierung dann 17 Flugbewegungen in der sogenannten Mediationsnacht zwischen 23 und 5 Uhr. Aktuell gibt es in dieser Zeit rund 50 Starts und Landungen. In dieser Regelung sehen die Richter das Ruhebedürfnis der Menschen in der Region nicht ausreichend berücksichtigt. ,,Die Zulassung von 17 planmäßigen Flügen von 23 bis 5 Uhr ist wegen Verstoßes gegen das Abwägungsgebot fehlerhaft", heißt es in der Urteilsbegründung. Auch die Regelung, in den Nachtstunden zwischen 22 und 6 Uhr die Zahl der geplanten Flüge auf durchschnittlich 150 zu begrenzen, verwirft der VGH. Die Richter des 11. Senats befürchten, dass diese Zahl in der Hauptreisezeit deutlich übertroffen werden könnte, weil die Berechnung des täglichen Durchschnittswerts aufs Jahr bezogen ist. Der VGH hebt den Planfeststellungsbeschluss in diesen beiden Punkten auf und verpflichtet das Wirtschaftsministerium, sie ,,unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden". Offen bleibt allerdings auch in der schriftlichen Begründung, ob nur ein absolutes Nachtflugverbot der gebotenen Abwägung zwischen wirtschaftlichen Interessen der Fluglinien und dem Ruhebedürfnis der Anwohner gerecht würde. Die Richter legen sich nicht auf eine Zahl fest, sehen aber kaum Spielraum für Flüge zwischen 23 und 5 Uhr. ,,Die Zulassung von 17 planmäßigen Flügen" genügt ,,nicht den besonderen Anforderungen an den Nachtlärmschutz", wie sie Paragraf 29 b des Luftverkehrsgesetzes verlangt, erläutern die Richter. Nach dieser Vorschrift sei die Planfeststellungsbehörde verpflichtet, auf die Nachtruhe der Bevölkerung in besonderem Maße Rücksicht zu nehmen. Unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts schreibt der VGH, ein Nachtflugverkehr sei ,,nur zulässig, wenn ein über das allgemeine Verkehrsbedürfnis hinausgehender und nach Zeiträumen abgestufter Nachtflugbedarf besteht". Dieser müsse gegen die Lärmschutzbelange der Anwohner abgewogen werden. Der Gerichtshof teilt grundsätzlich die im Planfeststellungsbeschluss geäußerte Annahme, dass am Luftdrehkreuz Frankfurt ein ,,standortspezifischer Nachtflugbedarf" besteht. Allerdings bezweifeln die Richter, dass der nächtliche Frachtverkehr, wie vom Bundesverwaltungsgericht verlangt, ,,überwiegend dem Transport von Expressfracht dient". Die Dringlichkeit der nächtlichen Transportleistungen sei weder im Planfeststellungsbeschluss noch im gerichtlichen Verfahren dargelegt worden. Darüberhinaus dienten die 17 zugelassenen Flüge zumindest für eine Übergangszeit nicht ausschließlich dem Fracht- und Postumschlag, sondern auch der Passagierbeförderung. Die Zulassung ,,planmäßiger Passagierflüge" sei jedoch mit ,,Lärmschutzbedürfnis der betroffenen Menschen" in der Region nicht zu vereinbaren. Der Senat verwirft auch das Argument des Wirtschaftsministeriums, dass der Planfeststellungsbeschluss seine ,,innere Konsistenz" verliere, wenn einerseits eine neue Landebahn zur Stärkung der Drehkreuzfunktion in Frankfurt gebaut werde, andererseits aber das für die Aufrechterhaltung dieser Funktion ,,unerlässliche Kontigent an nächtlichen Frachtflügen wegfallen würde". ,,Auch unter diesem Aspekt erweist sich die Entscheidung der Planfeststellungsbehörde als abwägungsfehlerhaft", heißt es. Denn der Betreiber, die Fraport AG, habe seinen Antrag zum Bau der neuen Landebahn ,,selbst auf ein Betriebskonzept gestützt, das ausdrücklich auf planmäßige Flüge - auch Frachtflüge - in der Zeit von 23 bis 5 Uhr verzichtet".Die Richter untermauern im übrigen ihre Ansicht, dass ,,die schützende Wirkung" des Paragrafen 29 b Luftverkehrsgesetz ,,durch die Festlegungen der Landesplanung", sprich des 2007 mit Zustimmung des Landtags geänderten Landesentwicklungsplans (LEP), verstärkt wird. Danach sei ,,ein umfassender Lärmschutz in den Kernstunden der Nacht von herausragender Bedeutung". Die Begründung der LEP-Änderung bringe deutlich zum Ausdruck, ,,dass die landesplanerische Entscheidung für die Erweiterung des Flughafens Frankfurt Main durch den Bau der Nordwestlandebahn untrennbar mit dem Verbot planmäßiger Flüge von 23 bis 5 Uhr verbunden sein soll". Damit sei der ,,Gestaltungsspielraum der Planfeststellungsbehörde hinsichtlich der Betriebsregelung für die Kernstunden der Nacht sehr weit - auf annähernd Null - " eingeschränkt, erklären die Richter
Ein großer Teilerfolg :
ECHO-Online von heute 9.12.2009
,,Zulassung von 17 Flügen ist fehlerhaft"
Flughafen-Ausbau: Die schriftliche Urteilsbegründung des Verwaltungsgerichtshof - Kaum Spielraum für Nachtflüge
Ein besinnliche Adventszeit ist dem hessischen Wirtschaftsminister Dieter Posch (FDP) und seinen Mitarbeitern in diesem Jahr nicht vergönnt. Nachdem der Hessische Verwaltungsgerichtshof (VGH) den Prozessbeteiligten die schriftliche Begründung seines Urteils zum Ausbau des Frankfurter Flughafens übermittelt hat, muss der Minister bis zum 4. Januar 2010 entscheiden, ob das Land dagegen Revision beim Bundesverwaltungsgericht in Leipzig einlegt. Eine Entscheidung darüber soll dem Vernehmen nach noch vor Weihnachten fallen. Posch hatte in der Vergangenheit durchaus die Neigung erkennen lassen, Einspruch zu erheben, eine endgültige Entscheidung darüber aber stets von der eingehenden Prüfung der Urteilsbegründung abhängig gemacht.Die Verwaltungsrichter hatten bereits bei der Urteilsverkündung im August den vom Wirtschaftsministerium im Dezember 2007 erlassenen Planfeststellungsbeschluss zum Ausbau des Flughafens in weiten Teilen abgesegnet. In Frage gestellt hatten sie allein die geplante Nachtflugregelung. Die Klagen der Städte Offenbach, Mörfelden-Walldorf, Neu-Isenburg, Raunheim und Rüsselsheim, zweier Privatleute und des Klinikums Offenbach wurden damit überwiegend abgewiesen. In der schriftlichen Begründung erläutert der Gerichtshof auf 417 Seiten, dass der rund vier Milliarden Euro teure Bau der Nordwest-Landebahn und eines dritten Passagier-Terminals im überwiegenden öffentlichen Interesse liegt. Dafür müssten die betroffenen Kommunen erhebliche Einschränkungen ihrer Planungshoheit hinnehmen. Das gilt selbst für ,,gravierende Beeinträchtigungen" wie die wegen der wachsenden Lärmbelastung verfügten Siedlungsbeschränkungen. Müssen die Menschen im Flughafen-Umland die wachsenden Belastungen - die Zahl der Flugbewegungen soll auf rund 700 000 im Jahr steigen - am Tag hinnehmen, so sollen sie nach Auffassung des Gerichts zumindest in der Nacht Ruhe haben. In diesem Sinne hatte vor der Erteilung des Planfeststellungsbeschlusses auch stets die Landesregierung argumentiert: Im Gegenzug zum Ausbau des Flughafens hatte sie den Anrainern ein Nachtflugverbot in Aussicht gestellt. Im Planfeststellungsbeschluss allerdings erlaubte die Regierung dann 17 Flugbewegungen in der sogenannten Mediationsnacht zwischen 23 und 5 Uhr. Aktuell gibt es in dieser Zeit rund 50 Starts und Landungen. In dieser Regelung sehen die Richter das Ruhebedürfnis der Menschen in der Region nicht ausreichend berücksichtigt. ,,Die Zulassung von 17 planmäßigen Flügen von 23 bis 5 Uhr ist wegen Verstoßes gegen das Abwägungsgebot fehlerhaft", heißt es in der Urteilsbegründung. Auch die Regelung, in den Nachtstunden zwischen 22 und 6 Uhr die Zahl der geplanten Flüge auf durchschnittlich 150 zu begrenzen, verwirft der VGH. Die Richter des 11. Senats befürchten, dass diese Zahl in der Hauptreisezeit deutlich übertroffen werden könnte, weil die Berechnung des täglichen Durchschnittswerts aufs Jahr bezogen ist. Der VGH hebt den Planfeststellungsbeschluss in diesen beiden Punkten auf und verpflichtet das Wirtschaftsministerium, sie ,,unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden". Offen bleibt allerdings auch in der schriftlichen Begründung, ob nur ein absolutes Nachtflugverbot der gebotenen Abwägung zwischen wirtschaftlichen Interessen der Fluglinien und dem Ruhebedürfnis der Anwohner gerecht würde. Die Richter legen sich nicht auf eine Zahl fest, sehen aber kaum Spielraum für Flüge zwischen 23 und 5 Uhr. ,,Die Zulassung von 17 planmäßigen Flügen" genügt ,,nicht den besonderen Anforderungen an den Nachtlärmschutz", wie sie Paragraf 29 b des Luftverkehrsgesetzes verlangt, erläutern die Richter. Nach dieser Vorschrift sei die Planfeststellungsbehörde verpflichtet, auf die Nachtruhe der Bevölkerung in besonderem Maße Rücksicht zu nehmen. Unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts schreibt der VGH, ein Nachtflugverkehr sei ,,nur zulässig, wenn ein über das allgemeine Verkehrsbedürfnis hinausgehender und nach Zeiträumen abgestufter Nachtflugbedarf besteht". Dieser müsse gegen die Lärmschutzbelange der Anwohner abgewogen werden. Der Gerichtshof teilt grundsätzlich die im Planfeststellungsbeschluss geäußerte Annahme, dass am Luftdrehkreuz Frankfurt ein ,,standortspezifischer Nachtflugbedarf" besteht. Allerdings bezweifeln die Richter, dass der nächtliche Frachtverkehr, wie vom Bundesverwaltungsgericht verlangt, ,,überwiegend dem Transport von Expressfracht dient". Die Dringlichkeit der nächtlichen Transportleistungen sei weder im Planfeststellungsbeschluss noch im gerichtlichen Verfahren dargelegt worden. Darüberhinaus dienten die 17 zugelassenen Flüge zumindest für eine Übergangszeit nicht ausschließlich dem Fracht- und Postumschlag, sondern auch der Passagierbeförderung. Die Zulassung ,,planmäßiger Passagierflüge" sei jedoch mit ,,Lärmschutzbedürfnis der betroffenen Menschen" in der Region nicht zu vereinbaren. Der Senat verwirft auch das Argument des Wirtschaftsministeriums, dass der Planfeststellungsbeschluss seine ,,innere Konsistenz" verliere, wenn einerseits eine neue Landebahn zur Stärkung der Drehkreuzfunktion in Frankfurt gebaut werde, andererseits aber das für die Aufrechterhaltung dieser Funktion ,,unerlässliche Kontigent an nächtlichen Frachtflügen wegfallen würde". ,,Auch unter diesem Aspekt erweist sich die Entscheidung der Planfeststellungsbehörde als abwägungsfehlerhaft", heißt es. Denn der Betreiber, die Fraport AG, habe seinen Antrag zum Bau der neuen Landebahn ,,selbst auf ein Betriebskonzept gestützt, das ausdrücklich auf planmäßige Flüge - auch Frachtflüge - in der Zeit von 23 bis 5 Uhr verzichtet".Die Richter untermauern im übrigen ihre Ansicht, dass ,,die schützende Wirkung" des Paragrafen 29 b Luftverkehrsgesetz ,,durch die Festlegungen der Landesplanung", sprich des 2007 mit Zustimmung des Landtags geänderten Landesentwicklungsplans (LEP), verstärkt wird. Danach sei ,,ein umfassender Lärmschutz in den Kernstunden der Nacht von herausragender Bedeutung". Die Begründung der LEP-Änderung bringe deutlich zum Ausdruck, ,,dass die landesplanerische Entscheidung für die Erweiterung des Flughafens Frankfurt Main durch den Bau der Nordwestlandebahn untrennbar mit dem Verbot planmäßiger Flüge von 23 bis 5 Uhr verbunden sein soll". Damit sei der ,,Gestaltungsspielraum der Planfeststellungsbehörde hinsichtlich der Betriebsregelung für die Kernstunden der Nacht sehr weit - auf annähernd Null - " eingeschränkt, erklären die Richter
Flugverkehr belastet Klima laut Studie "dramatisch"
Der Ausstoß an klimaschädlichem Kohlendioxid (CO2) durch den Flugverkehr steigt einer Studie zufolge
in Deutschland jährlich um rund dreieinhalb Prozent.
Wenn
der Flugverkehr so stark weiterwachse wie derzeit, überstiegen die
schädlichen Klimawirkungen des Fliegens bereits 2013 die des heutigen
Auto-Verkehrs, heißt es in der vom Bund für Umwelt und Naturschutz
(BUND) und dem Wuppertal-Institut für Klima, Umwelt und Energie
vorgestellten Luftverkehrsstudie.
Demnach verursacht der Straßenverkehr in Deutschland rund hundert Millionen Tonnen CO2-Emissionen im Jahr.
Der BUND bekräftigte seine Forderung nach einer Einbindung des Luftverkehrs in ein wirksames Emissionshandelssystem.
Nur so lasse sich ein derartiges Szenario verhindern. Auch müssten die Verbraucher auf Kurzstreckenflüge verzichten und statt dessen die Bahn nutzen.
Vorhandene Flughäfen dürften nicht weiter ausgebaut werden.
Der Verfasser der Studie, der Wuppertaler Flugverkehrsexperte Karl Otto Schallaböck, kritisierte, die Belastung des Klimas durch das Fliegen werde "total unterschätzt". Während die Bundesregierung in ihren Klimabilanzen noch von zwei Prozent ausgehe, die heute auf das Konto der Fliegerei gehen, sei die tatsächliche Belastung nach den Kriterien des Weltklimarates bereits rund dreimal so hoch. Der Klimarat beziehe allerdings anders als die Bundesregierung sämtliche Auswirkungen des
Fliegens auf die Erderwärmung mit ein, also auch den Ausstoß weiterer Treibhausgase wie etwa der Stickoxide.
Die EU-Kommission geht davon aus, dass der Schadstoffausstoß durch den Flugverkehr seit 1990 um rund 90 Prozent zugenommen hat. Der Umweltschutzorganisation Greenpeace zufolge sind Abgase, die in der üblichen Flughöhe von 7000 bis 15.000 Metern freigesetzt werden, bis zu viermal klimaschädlicher als am Boden. Quelle : BUND
Der Ausstoß an klimaschädlichem Kohlendioxid (CO2) durch den Flugverkehr steigt einer Studie zufolge
in Deutschland jährlich um rund dreieinhalb Prozent.
Demnach verursacht der Straßenverkehr in Deutschland rund hundert Millionen Tonnen CO2-Emissionen im Jahr.
Der BUND bekräftigte seine Forderung nach einer Einbindung des Luftverkehrs in ein wirksames Emissionshandelssystem.
Nur so lasse sich ein derartiges Szenario verhindern. Auch müssten die Verbraucher auf Kurzstreckenflüge verzichten und statt dessen die Bahn nutzen.
Vorhandene Flughäfen dürften nicht weiter ausgebaut werden.
Der Verfasser der Studie, der Wuppertaler Flugverkehrsexperte Karl Otto Schallaböck, kritisierte, die Belastung des Klimas durch das Fliegen werde "total unterschätzt". Während die Bundesregierung in ihren Klimabilanzen noch von zwei Prozent ausgehe, die heute auf das Konto der Fliegerei gehen, sei die tatsächliche Belastung nach den Kriterien des Weltklimarates bereits rund dreimal so hoch. Der Klimarat beziehe allerdings anders als die Bundesregierung sämtliche Auswirkungen des
Fliegens auf die Erderwärmung mit ein, also auch den Ausstoß weiterer Treibhausgase wie etwa der Stickoxide.
Die EU-Kommission geht davon aus, dass der Schadstoffausstoß durch den Flugverkehr seit 1990 um rund 90 Prozent zugenommen hat. Der Umweltschutzorganisation Greenpeace zufolge sind Abgase, die in der üblichen Flughöhe von 7000 bis 15.000 Metern freigesetzt werden, bis zu viermal klimaschädlicher als am Boden. Quelle : BUND
